Es entspricht der Zielsetzung des Gesetzes, an den Begriff «Bauland» strenge Anforderun­ gen zu stellen (Kommentar Escher, N. 23 zu Art. 617 ZGB). Massgebend ist die Gesamtheit der Umstände, und selbst die Zugehörigkeit zur Bauzone ist nur ein Indiz für die Baureife (vgl. auch BGE8311114). Ein Grundstück ist baureif, wenn die erforderlichen Anlangen für den Verkehr, die Wasserund Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung vorhanden sind. Nach der Praxis wird vor allem auf das Vorhandensein der nötigen Kana­ lisationsanlagen Wert gelegt (vgl. BGE 84 I 4). Im Sinne dieser Begriffs­ bestimmung fehlt den in Frage stehenden Parzellen die Baureife offen­ sichtlich.