Diebeiden Parzellen der Beschwerde­ führer werden noch heute vom früheren Eigentümer landwirtschaftlich genutzt. Sie erhalten eindeutig den ihnen eigenen Wert durch Bewirt­ schaftung und Ausnützung der natürlichen Bodenkräfte, was sie von der Nutzungsart her vom Bauland unterscheidet. b) Eine Parzelle darf nur dann vom bäuerlichen Boden recht ausgenom­ men werden, wenn sie voll baureif ist (Kaufmann, a.a.0.). Es entspricht der Zielsetzung des Gesetzes, an den Begriff «Bauland» strenge Anforderun­ gen zu stellen (Kommentar Escher, N. 23 zu Art.