a) Was zunächst die Frage der landwirtschaftlichen Existenz anbelangt, so übersehen die Beschwerdeführer, dass der Verhütungs-Vo nicht nur landwirtschaftliche Liegenschaften unterstehen, die eine genügende Exi­ stenzgrundlage bieten. Diese Auslegung ergibt sich eindeutig aus dem oben zitierten Art. 1 der Verordnung, der die Abgrenzung zwischen land­ wirtschaftlichen und anderen Liegenschaften einzig nach der bestehen­ den Nutzungsart vornimmt. Diese Auffassung hat der Regierungsrat bereits mehrfach vertreten; sie wird auch in anderen Kantonen als richtig anerkannt (vgl. SG G V P 1967 S. 241). Diebeiden Parzellen der Beschwerde­