Weise als Bauland in Betracht kommen» (Kaufmann in Schweiz, jur. Karto­ thek Nr. 961 S. 2). 2. Die Beschwerdeführer behaupten zunächst, die beiden Parzellen stell­ ten weder ein landwirtschaftliches Heimwesen noch eine landwirtschaft­ liche Liegenschaft im Sinne von Art.1 LEG1 dar, weil einerseits die zur Be­ wirtschaftung erforderlichen Gebäulichkeiten fehlten und eine landwirt­ schaftliche Existenz nicht möglich sei, anderseits aber den Parzellen der Charakter von Bauland zukomme. 1 SR211.412.12 2 SR 211.412.121 253 A. Entscheide des Regierungsrates 1165