Abs. 3 der Verordung nennt als landwirtschaftliche Liegenschaften im be­ sonderen: «Grundstücke, die dem Acker-, Wiesen-, Wein-, Mais-, Tabak-, Obst-, Feldgemüse-und Saatgutbau oder der Alpwirtschaft dienen». Land­ wirtschaftliche Grundstücke sind somit «einerseits alle Grundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören (einschliesslich Wald­ grundstücke, Art. 2 Verhütungs-Vo), auch dann, wenn sie bereits mehr oder weniger baureif sind, anderseits einzelne landwirtschaftlich genutzte Parzellen, die nicht zu einem bäuerlichen Heimwesen gehören, diese aber nur, wenn ihr Wert durch den Ertrag bestimmt wird, sie also noch in keiner