Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG)1 findet Anwendung auf Helmwe­ sen und Liegenschaften, «die ausschliesslich oder vorwiegend landwirt­ schaftlich genutzt werden» (Art.1 Abs.1) und die durch einen Entscheid der zuständigen Behörde diesem Gesetz unterstellt worden sind (Art. 2 Abs.1). Als landwirtschaftliche Liegenschaft im Sinne des LEG gilt «jede Bodenfläche, die durch Bewirtschaftung und Ausnützung der natürlichen Kräfte des Bodens den ihr eigenen Wert erhält oder zu einem Betriebe gehört, welcher in der Hauptsache der Gewinnung und Verwertung orga­ nischer Stoffe des Bodens dient» (Art. 1 Abs. 2 der Verhütungs-Vo)1 2. Art.1