Der Regierungsrat wies den Rekurs gegen einen Unterstellungsentscheid der Landwirtschaftsdirektion im wesentlichen aus folgenden Gründen ab: 1. Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG)1 findet Anwendung auf Helmwe­ sen und Liegenschaften, «die ausschliesslich oder vorwiegend landwirt­ schaftlich genutzt werden» (Art.1 Abs.1) und die durch einen Entscheid der zuständigen Behörde diesem Gesetz unterstellt worden sind (Art. 2 Abs.1).