{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1165_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19710315-19710315-ARGVP-1988-1165.pdf", "Checksum": "035a2a7cac213f4bdad33fe69bd2703e"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1165\n1165\nLandw irtschaft. Unterstellung einer Liegenschaft unter das Bundes­gesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (SR 211.412.12).\nDer Regierungsrat wies den Rekurs gegen einen Unterstellungsentscheid der Landwirtschaftsdirektion im wesentlichen aus folgenden Gründen ab:1. Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG)1 findet Anwendung auf Helmwe­sen und Liegenschaften, «die ausschliessli"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:23", "Checksum": "20efd4690f8b9adf242e0e5d75562b47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1165\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1165\n1165\nLandw irtschaft. Unterstellung einer Liegenschaft unter das Bundes­gesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (SR 211.412.12).\nDer Regierungsrat wies den Rekurs gegen einen Unterstellungsentscheid der Landwirtschaftsdirektion im wesentlichen aus folgenden Gründen ab:1. Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG)1 findet Anwendung auf Helmwe­sen und Liegenschaften, «die ausschliessli\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1165\n\n1165\n\nLan d w irtsch aft. Unterstellung einer Liegenschaft unter das Bundes­\ngesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (SR\n211.412.12).\n\nDer Regierungsrat wies den Rekurs gegen einen Unterstellungsentscheid\nder Landwirtschaftsdirektion im wesentlichen aus folgenden Gründen ab:\n1. Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung\nlandwirtschaftlicher Heimwesen (LEG)1 findet Anwendung auf Helmwe­\nsen und Liegenschaften, «die ausschliesslich oder vorwiegend landwirt­\nschaftlich genutzt werden» (Art.1 Abs.1) und die durch einen Entscheid\nder zuständigen Behörde diesem Gesetz unterstellt worden sind (Art. 2\nAbs.1). Als landwirtschaftliche Liegenschaft im Sinne des LEG gilt «jede\nBodenfläche, die durch Bewirtschaftung und Ausnützung der natürlichen\nKräfte des Bodens den ihr eigenen Wert erhält oder zu einem Betriebe\ngehört, welcher in der Hauptsache der Gewinnung und Verwertung orga­\nnischer Stoffe des Bodens dient» (Art. 1 Abs. 2 der Verhütungs-Vo)1 2. Art.1\nAbs. 3 der Verordung nennt als landwirtschaftliche Liegenschaften im be­\nsonderen: «Grundstücke, die dem Acker-, Wiesen-, Wein-, Mais-, Tabak-,\nObst-, Feldgemüse-und Saatgutbau oder der Alpwirtschaft dienen». Land­\nwirtschaftliche Grundstücke sind somit «einerseits alle Grundstücke, die\nzu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören (einschliesslich Wald­\ngrundstücke, Art. 2 Verhütungs-Vo), auch dann, wenn sie bereits mehr\noder weniger baureif sind, anderseits einzelne landwirtschaftlich genutzte\nParzellen, die nicht zu einem bäuerlichen Heimwesen gehören, diese aber\nnur, wenn ihr Wert durch den Ertrag bestimmt wird, sie also noch in keiner\nWeise als Bauland in Betracht kommen» (Kaufmann in Schweiz, jur. Karto­\nthek Nr. 961 S. 2).\n2. Die Beschwerdeführer behaupten zunächst, die beiden Parzellen stell­\nten weder ein landwirtschaftliches Heimwesen noch eine landwirtschaft­\nliche Liegenschaft im Sinne von Art.1 LEG1 dar, weil einerseits die zur Be­\nwirtschaftung erforderlichen Gebäulichkeiten fehlten und eine landwirt­\nschaftliche Existenz nicht möglich sei, anderseits aber den Parzellen der\nCharakter von Bauland zukomme.\n\n1 SR211.412.12\n2 SR 211.412.121\n\n253\nA. Entscheide des Regierungsrates 1165\n\na) Was zunächst die Frage der landwirtschaftlichen Existenz anbelangt,\nso übersehen die Beschwerdeführer, dass der Verhütungs-Vo nicht nur\nlandwirtschaftliche Liegenschaften unterstehen, die eine genügende Exi­\nstenzgrundlage bieten. Diese Auslegung ergibt sich eindeutig aus dem\noben zitierten Art. 1 der Verordnung, der die Abgrenzung zwischen land­\nwirtschaftlichen und anderen Liegenschaften einzig nach der bestehen­\nden Nutzungsart vornimmt. Diese Auffassung hat der Regierungsrat\nbereits mehrfach vertreten; sie wird auch in anderen Kantonen als richtig\nanerkannt (vgl. SG G V P 1967 S. 241). Diebeiden Parzellen der Beschwerde­\nführer werden noch heute vom früheren Eigentümer landwirtschaftlich\ngenutzt. Sie erhalten eindeutig den ihnen eigenen Wert durch Bewirt­\nschaftung und Ausnützung der natürlichen Bodenkräfte, was sie von der\nNutzungsart her vom Bauland unterscheidet.\nb) Eine Parzelle darf nur dann vom bäuerlichen Boden recht ausgenom­\nmen werden, wenn sie voll baureif ist (Kaufmann, a.a.0.). Es entspricht der\nZielsetzung des Gesetzes, an den Begriff «Bauland» strenge Anforderun­\ngen zu stellen (Kommentar Escher, N. 23 zu Art. 617 ZGB). Massgebend ist\ndie Gesamtheit der Umstände, und selbst die Zugehörigkeit zur Bauzone\nist nur ein Indiz für die Baureife (vgl. auch BGE8311114). Ein Grundstück ist\nbaureif, wenn die erforderlichen Anlangen für den Verkehr, die Wasserund Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung vorhanden sind.\nNach der Praxis wird vor allem auf das Vorhandensein der nötigen Kana­\nlisationsanlagen Wert gelegt (vgl. BGE 84 I 4). Im Sinne dieser Begriffs­\nbestimmung fehlt den in Frage stehenden Parzellen die Baureife offen­\nsichtlich.\nDie Beschwerdeführer behaupten, die Zuleitung elektrischer Energie\nsei gesichert. Dies trifft indessen nicht zu, da die Leitung nur für die Bauten\nauf den Nachbarparzellen Nrn. 1124 und 1042 erstellt wurde, querschnittmässig aber für weitere Anschlüsse nicht genügt.\nEntgegen der Auffassung der Rekurrenten ist die Abwasserfrage in kei­\nner Weise gelöst. Die Parzellen Nrn. 136 und 1041 liegen ausserhalb der\nKanalisationszone der Gemeinde W. Die Erstellung einer Gruppenklär­\nanlage könnte nach der Praxis der Gewässerschutzinstanzen kaum bewil­\nligt werden, doch darf diese Frage offenbleiben, da zur Zeit die Ableitung\nder Abwässer weder tatsächlich möglich noch rechtlich sichergestellt ist.\nVom Steuerwert der beiden Parzellen darf nicht auf deren Charakter als\nBauland geschlossen werden. Der Quadratmeterpreis von Fr. 3 .- kann\nüberdies kaum als Preis für erschlossenes Bauland bezeichnet werden.\n\n254\nA. Entscheide des Regierungsrates 1165, 1166\n\n"}