ZGB) oder der Verkäufer, dem das Grundstück noch nicht bezahlt worden ist (Art. 837 Ziff. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall ist aber die landwirt­ schaftliche Kreditkasse weder Gläubigerin des Eigentümers noch ist sie berechtigt, ein Pfandrecht eintragen zu lassen. Damit fehlen ihr die Vor­ aussetzungen, eine Unterstellung zu verlangen. RRB 7.4.1987 252