Die landwirtschaftliche Kreditkasse hatte G. eine Hypothek gewährt. Das Grundpfand wurde im Grundbuch eingetragen, ohne dass ein Unterstel­ lungsverfahren eingeleitet wurde. Nachdem G. das Darlehen vollständig zurückbezahlt hatte, verlangte die landwirtschaftliche Kreditkasse die Unterstellung der Liegenschaft unter das LEG. Im Rekurs verneinte der Regierungsrat ihre Legitimation dazu und hob die Unterstellung auf. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirt­ schaftlicher Heimwesen (LEG;