{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1164_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870407-19870407-ARGVP-1988-1164.pdf", "Checksum": "6e43f55156de2c677b863309723407f6"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1164\n12. Landwirtschaft\n1164\nLandw irtschaft. Unterstellung einer Liegenschaft unter das Bundesge­setz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heim­wesen, LEG; SR 211.412.12).\nDie landwirtschaftliche Kreditkasse hatte G. eine Hypothek gewährt. Das Grundpfand wurde im Grundbuch eingetragen, ohne dass ein Unterstel­lungsverfahren eingeleitet wurde. Nachdem G. das Darlehen vol"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:09", "Checksum": "6447398c3dc4f1e7aba851ce7fa5b28b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1164\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1164\n12. Landwirtschaft\n1164\nLandw irtschaft. Unterstellung einer Liegenschaft unter das Bundesge­setz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heim­wesen, LEG; SR 211.412.12).\nDie landwirtschaftliche Kreditkasse hatte G. eine Hypothek gewährt. Das Grundpfand wurde im Grundbuch eingetragen, ohne dass ein Unterstel­lungsverfahren eingeleitet wurde. Nachdem G. das Darlehen vol\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1164\n\n12. Landwirtschaft\n\n1164\n\nLan d w irtsch aft. Unterstellung einer Liegenschaft unter das Bundesge­\nsetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (Art. 2 Abs. 2\ndes Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heim­\nwesen, LEG; SR 211.412.12).\n\nDie landwirtschaftliche Kreditkasse hatte G. eine Hypothek gewährt. Das\nGrundpfand wurde im Grundbuch eingetragen, ohne dass ein Unterstel­\nlungsverfahren eingeleitet wurde. Nachdem G. das Darlehen vollständig\nzurückbezahlt hatte, verlangte die landwirtschaftliche Kreditkasse die\nUnterstellung der Liegenschaft unter das LEG. Im Rekurs verneinte der\nRegierungsrat ihre Legitimation dazu und hob die Unterstellung auf.\nArt. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirt­\nschaftlicher Heimwesen (LEG; SR 211.412.12) lautet:\n«Die Unterstellung kann vom Eigentümer sowie von jedem Gläubiger\nbeantragt werden, dem ein Anspruch auf Errichtung eines Grundpfand­\nrechtes zusteht».\nDie Unterstellung kann also gegen den Willen des Eigentümers nur von\njemandem verlangt werden, der Gläubiger des Eigentümers ist und ein\nGrundpfandrecht eintragen lassen kann. Diese beiden Voraussetzungen\nerfüllt etwa ein Bauhandwerker, dem ein Pfandrecht zusteht (Art. 837\nZiff. 3 ZGB) oder der Verkäufer, dem das Grundstück noch nicht bezahlt\nworden ist (Art. 837 Ziff. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall ist aber die landwirt­\nschaftliche Kreditkasse weder Gläubigerin des Eigentümers noch ist sie\nberechtigt, ein Pfandrecht eintragen zu lassen. Damit fehlen ihr die Vor­\naussetzungen, eine Unterstellung zu verlangen.\nRRB 7.4.1987\n\n252\n"}