A. Entscheide des Regierungsrates 1164 12. Landwirtschaft 1164 Lan d w irtsch aft. Unterstellung einer Liegenschaft unter das Bundesge­ setz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heim­ wesen, LEG; SR 211.412.12). Die landwirtschaftliche Kreditkasse hatte G. eine Hypothek gewährt. Das Grundpfand wurde im Grundbuch eingetragen, ohne dass ein Unterstel­ lungsverfahren eingeleitet wurde. Nachdem G. das Darlehen vollständig zurückbezahlt hatte, verlangte die landwirtschaftliche Kreditkasse die Unterstellung der Liegenschaft unter das LEG. Im Rekurs verneinte der Regierungsrat ihre Legitimation dazu und hob die Unterstellung auf. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirt­ schaftlicher Heimwesen (LEG; SR 211.412.12) lautet: «Die Unterstellung kann vom Eigentümer sowie von jedem Gläubiger beantragt werden, dem ein Anspruch auf Errichtung eines Grundpfand­ rechtes zusteht». Die Unterstellung kann also gegen den Willen des Eigentümers nur von jemandem verlangt werden, der Gläubiger des Eigentümers ist und ein Grundpfandrecht eintragen lassen kann. Diese beiden Voraussetzungen erfüllt etwa ein Bauhandwerker, dem ein Pfandrecht zusteht (Art. 837 Ziff. 3 ZGB) oder der Verkäufer, dem das Grundstück noch nicht bezahlt worden ist (Art. 837 Ziff. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall ist aber die landwirt­ schaftliche Kreditkasse weder Gläubigerin des Eigentümers noch ist sie berechtigt, ein Pfandrecht eintragen zu lassen. Damit fehlen ihr die Vor­ aussetzungen, eine Unterstellung zu verlangen. RRB 7.4.1987 252