Abgesehen da­ von hängt die Gebührenpflicht nicht davon ab, ob der anfallende Kehricht tatsächlich der Gemeindeabfuhr übergeben werde oder nicht; es genügt, dass es sich um einen Betrieb handelt, in dem Kehricht anfällt. Eine Befrei­ ung von der Gebühr wäre auch der Sache nach nicht gerechtfertigt. Es könnten sich andernfalls auch andere Bürger mit der Behauptung, sie be­ seitigen ihren Kehricht privat, der Zahlung der Gebühr widersetzen. Damit wären die Finanzierung der öffentlichen Kehrichtabfuhr und die einwand­ freie Beseitigung des Kehrichts nicht mehr gewährleistet, und die Ge­ meinde müsste zudem in jedem Fall prüfen, wie der Kehricht beseitigt wird. Das aber wäre unzumutbar (Zbl.