7 dieses Reglementes erhebt die Gemeindevon den Eigentümern von Ferienhäusern derzeit eine jähr­ liche Gebühr von Fr. 24.-. Diese Pauschalierung, die keine Rücksicht auf die tatsächliche Menge des abgelieferten Kehrichts, auf die Belegung des Ferienhauses oder andere Kriterien nimmt, ist nach Lehre und Recht­ sprechung zulässig (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungs­ rechtsprechung, 5. Auflage, Band II, Nr. 110; Zbl. 1978, S. 206; 1966, S. 211), weil gerade bei der Kehrichtabfuhr der vom Einzelnen veranlasste Verwaltungsaufwand bzw. die von ihm der Abfuhr übergebene Abfall­ menge kaum je genau ermittelt werden kann (Zbl. 1978, S. 206).