Verhältnis zu dem vom betreffenden Pflichtigen veranlassten Aufwand des Gemeinwesens stehe. Der Rekurrent macht sinngemäss eine Verletzung dieses Prinzips geltend, weil die Gemeinde von ihm eine jährliche Kehricht­ abfuhrgebühr von Fr. 24 - verlange, ohne dass er je tatsächlich Kehricht abliefere. Gemäss Art. 2 des Reglementes über die Kehrichtabfuhr in der Gemeinde W. ist die Benützung der Kehrichtabfuhr für alle Wohnungs­ inhaber obligatorisch. Gestützt auf Art. 7 dieses Reglementes erhebt die Gemeindevon den Eigentümern von Ferienhäusern derzeit eine jähr­ liche Gebühr von Fr. 24.-.