Der Regierungsrat wies den Rekurs mit folgender Begründung ab: Die Kehrichtabfuhr ist eine öffentliche Aufgabe. Die von den Privaten hiefür zu entrichtende Entschädigung stellt eine Benützungsgebühr dar (vgl. Zbl. 1967, S .4 0 7 ; 1966, S. 209). Diese ist nach der Rechtsprechung und nach allgemeiner Lehre als Entgelt des Bürgers für eine ihm zukom­ mende Leistung des Gemeinwesens dem Kostendeckungs- und dem Äqui­ valenzprinzip unterworfen (Zbl. 1978, S. 206; 1974, S.400 und 1966, S. 210). Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips, wonach das Total der Kehrichtabfuhrgebühren der Gemeinde W. den Gesamtaufwand für die Kehrichtabfuhr übersteigen würde, macht der Rekurrent nicht geltend.