{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1163_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19800916-19800916-ARGVP-1988-1163.pdf", "Checksum": "1e7ccc07c515bd527f932ff7840ca0e5"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1162, 1163\nunbillig trifft; es verhält sich bei ihm nicht anders als bei zahlreichen weite­ren Ferienhausbesitzern, die von der Gebührenpflicht ebenfalls nicht ent­bunden werden. Sein Ferienhaus liegt unweit der Strasse, weshalb ihm durch die obligatorische Abfuhr keine besonderen Unannehmlichkeiten entstehen. Daran ändert nichts, dass er angeblich in der Lage ist, seinen Kehricht selber nach St.Gallen zu führen. Mit dieser Begründung könnte die gesamte, im Inte"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:50", "Checksum": "9d5262621240f4da25a6a1474f735e6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1163\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1162, 1163\nunbillig trifft; es verhält sich bei ihm nicht anders als bei zahlreichen weite­ren Ferienhausbesitzern, die von der Gebührenpflicht ebenfalls nicht ent­bunden werden. Sein Ferienhaus liegt unweit der Strasse, weshalb ihm durch die obligatorische Abfuhr keine besonderen Unannehmlichkeiten entstehen. Daran ändert nichts, dass er angeblich in der Lage ist, seinen Kehricht selber nach St.Gallen zu führen. Mit dieser Begründung könnte die gesamte, im Inte\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1162, 1163\n\nunbillig trifft; es verhält sich bei ihm nicht anders als bei zahlreichen weite­\nren Ferienhausbesitzern, die von der Gebührenpflicht ebenfalls nicht ent­\nbunden werden. Sein Ferienhaus liegt unweit der Strasse, weshalb ihm\ndurch die obligatorische Abfuhr keine besonderen Unannehmlichkeiten\nentstehen. Daran ändert nichts, dass er angeblich in der Lage ist, seinen\nKehricht selber nach St.Gallen zu führen. Mit dieser Begründung könnte\ndie gesamte, im Interesse des Gewässerschutzes unerlässliche Ordnung\nauf dem Gebiete der Kehrichtabfuhr völlig durchlöchert werden.\n\nRRB 2.1.1974\n\n1163\n\nK ehrich tab fu h r. Die Kehrichtabfuhrgebühr ist von einem Ferienhaus­\nbesitzer auch dann zu entrichten, wenn er geltend macht, er führe den\nKehricht selber ab.\n\nDer Gemeinderat W. wies das Gesuch des E. L., der in W. ein Ferienhaus be­\nsitzt, um Befreiung von der jährlichen Kehrichtgebühr ab. Die Benützung\nder Kehrichtabfuhr sei für alle Wohnungs- und Betriebsinhaber obligato­\nrisch; die Möglichkeit des Gebührenerlasses sei im Kehrichtreglement\nnicht vorgesehen, und abgesehen davon würde die Erteilung einer Aus­\nnahmebewilligung die künftige Praxis in unhaltbarer Weise präjudizieren.\nE.L. erhob Rekurs beim Regierungsrat mit der Begründung, er mache\nvon der Kehrichtabfuhr keinen Gebrauch; er nehme jeweils den Kehricht\naus dem Ferienhaus an seinen Wohnort S. mit.\nDer Regierungsrat wies den Rekurs mit folgender Begründung ab:\nDie Kehrichtabfuhr ist eine öffentliche Aufgabe. Die von den Privaten\nhiefür zu entrichtende Entschädigung stellt eine Benützungsgebühr dar\n(vgl. Zbl. 1967, S .4 0 7 ; 1966, S. 209). Diese ist nach der Rechtsprechung\nund nach allgemeiner Lehre als Entgelt des Bürgers für eine ihm zukom­\nmende Leistung des Gemeinwesens dem Kostendeckungs- und dem Äqui­\nvalenzprinzip unterworfen (Zbl. 1978, S. 206; 1974, S.400 und 1966,\nS. 210). Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips, wonach das Total\nder Kehrichtabfuhrgebühren der Gemeinde W. den Gesamtaufwand für\ndie Kehrichtabfuhr übersteigen würde, macht der Rekurrent nicht geltend.\nDas Äquivalenzprinzip verlangt, dass die Gebühr in einem angemessenen\n\n250\nA. Entscheide des Regierungsrates 1163\n\nVerhältnis zu dem vom betreffenden Pflichtigen veranlassten Aufwand des\nGemeinwesens stehe. Der Rekurrent macht sinngemäss eine Verletzung\ndieses Prinzips geltend, weil die Gemeinde von ihm eine jährliche Kehricht­\nabfuhrgebühr von Fr. 24 - verlange, ohne dass er je tatsächlich Kehricht\nabliefere. Gemäss Art. 2 des Reglementes über die Kehrichtabfuhr in der\nGemeinde W. ist die Benützung der Kehrichtabfuhr für alle Wohnungs­\ninhaber obligatorisch. Gestützt auf Art. 7 dieses Reglementes erhebt\ndie Gemeindevon den Eigentümern von Ferienhäusern derzeit eine jähr­\nliche Gebühr von Fr. 24.-. Diese Pauschalierung, die keine Rücksicht auf\ndie tatsächliche Menge des abgelieferten Kehrichts, auf die Belegung\ndes Ferienhauses oder andere Kriterien nimmt, ist nach Lehre und Recht­\nsprechung zulässig (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungs­\nrechtsprechung, 5. Auflage, Band II, Nr. 110; Zbl. 1978, S. 206; 1966,\nS. 211), weil gerade bei der Kehrichtabfuhr der vom Einzelnen veranlasste\nVerwaltungsaufwand bzw. die von ihm der Abfuhr übergebene Abfall­\nmenge kaum je genau ermittelt werden kann (Zbl. 1978, S. 206). Zudem\nist die jährliche Kehrichtabfuhrgebühr von Fr. 2 4 - je Ferienhaus so mässig,\ndass selbst bei einem minimalen Kehrichtanfall kein offensichtliches Miss­\nverhältnis zum objektiven Wert der von der Gemeinde erbrachten Leistung\nentsteht (vgl. Zbl. 1978, S. 206). Es ist der Gemeinde W. nicht zuzumuten,\nin jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob der Kehricht tatsächlich der kommu­\nnalen Kehrichtabfuhr übergeben oder anderweitig beseitigt wird (vgl. Zbl.\n1974, S. 400f. mit weiteren Verweisungen; 1967, S. 407). Abgesehen da­\nvon hängt die Gebührenpflicht nicht davon ab, ob der anfallende Kehricht\ntatsächlich der Gemeindeabfuhr übergeben werde oder nicht; es genügt,\ndass es sich um einen Betrieb handelt, in dem Kehricht anfällt. Eine Befrei­\nung von der Gebühr wäre auch der Sache nach nicht gerechtfertigt. Es\nkönnten sich andernfalls auch andere Bürger mit der Behauptung, sie be­\nseitigen ihren Kehricht privat, der Zahlung der Gebühr widersetzen. Damit\nwären die Finanzierung der öffentlichen Kehrichtabfuhr und die einwand­\nfreie Beseitigung des Kehrichts nicht mehr gewährleistet, und die Ge­\nmeinde müsste zudem in jedem Fall prüfen, wie der Kehricht beseitigt\nwird. Das aber wäre unzumutbar (Zbl. 1979, S. 304; 1978, S. 206; 1967,\nS. 407; 1966, S. 210). Die Praxis des Gemeinderates W. stimmt mit der all­\ngemeinen Lehre sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, zahlrei­\ncher kantonaler Instanzen und des Regierungsrates überein (vgl. Appen­\nzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XV, Nr. 338).\nRRB 16.9.1980\n\n251\n"}