Der Regierungsrat wies den Rekurs mit folgender Begründung ab: Die Kehrichtabfuhr ist eine öffentliche Aufgabe. Die von den Privaten hiefür zu entrichtende Entschädigung stellt eine Benützungsgebühr dar (vgl. Zbl. 1967, S .4 0 7 ; 1966, S. 209). Diese ist nach der Rechtsprechung und nach allgemeiner Lehre als Entgelt des Bürgers für eine ihm zukom­ mende Leistung des Gemeinwesens dem Kostendeckungs- und dem Äqui­ valenzprinzip unterworfen (Zbl. 1978, S. 206; 1974, S.400 und 1966, S. 210). Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips, wonach das Total der Kehrichtabfuhrgebühren der Gemeinde W. den Gesamtaufwand für die Kehrichtabfuhr übersteigen würde, macht der Rekurrent nicht geltend. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass die Gebühr in einem angemessenen 250