Der Gemeinderat W. wies das Gesuch des E. L., der in W. ein Ferienhaus be­ sitzt, um Befreiung von der jährlichen Kehrichtgebühr ab. Die Benützung der Kehrichtabfuhr sei für alle Wohnungs- und Betriebsinhaber obligato­ risch; die Möglichkeit des Gebührenerlasses sei im Kehrichtreglement nicht vorgesehen, und abgesehen davon würde die Erteilung einer Aus­ nahmebewilligung die künftige Praxis in unhaltbarer Weise präjudizieren. E.L. erhob Rekurs beim Regierungsrat mit der Begründung, er mache von der Kehrichtabfuhr keinen Gebrauch; er nehme jeweils den Kehricht aus dem Ferienhaus an seinen Wohnort S. mit. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit folgender Begründung ab: