unbillig trifft; es verhält sich bei ihm nicht anders als bei zahlreichen weite­ ren Ferienhausbesitzern, die von der Gebührenpflicht ebenfalls nicht ent­ bunden werden. Sein Ferienhaus liegt unweit der Strasse, weshalb ihm durch die obligatorische Abfuhr keine besonderen Unannehmlichkeiten entstehen. Daran ändert nichts, dass er angeblich in der Lage ist, seinen Kehricht selber nach St.Gallen zu führen. Mit dieser Begründung könnte die gesamte, im Interesse des Gewässerschutzes unerlässliche Ordnung auf dem Gebiete der Kehrichtabfuhr völlig durchlöchert werden. RRB 2.1.1974 1163