Der Gemeinderat teilt denn auch mit, er habe bisher noch keine Ausnahmebewilligung erteilt; es könne nämlich kaum kontrol­ liert werden, wohin der betreffende Kehricht tatsächlich geführt wird. Im Lichte dieser konsequenten Praxis vermag der Rekurrent nicht darzutun, dass ihn die Verweigerung der Ausnahmebewilligung besonders hart oder 249 A. Entscheide des Regierungsrates 1162, 1163