Der Rekurrent bestreitet weder die Rechtmässigkeit des Obligatoriums der Kehrichtabfuhr noch der grundsätzlichen Gebührenpflicht oder der Gebührenhöhe; er ist aber der Auffassung, der Gemeinderat verweigere ihm zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 2 des Kehrichtabfuhr-Reglementes. Diese Bestimmung wurde geschaffen, um unzumutbare Härten zu vermeiden, etwa in Fällen, wo der Weg zur Strasse, die vom Kehrichtwagen befahren wird, unangemessen weit ist. Vor allem im Interesse des Gewässerschutzes ist zweifellos eine restriktive Auslegung am Platze. Der Gemeinderat teilt denn auch mit, er habe bisher noch keine Ausnahmebewilligung erteilt;