Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat am 21 .August 1973 ab mit der Begrün­ dung, für Ferienhäuser würden grundsätzlich keine Ausnahmebewilligun­ gen erteilt. In dem am 15. September 1973 erhobenen Rekurs beantragt W , der Entscheid des Gemeinderatessei aufzuheben; er transportiere sei­ nen Kehricht jeweils selber mit dem Auto an seinen Wohnort St.Gallen. Der Regierungsrat bestätigte den gemeinderätlichen Entscheid. Der Rekurrent bestreitet weder die Rechtmässigkeit des Obligatoriums der Kehrichtabfuhr noch der grundsätzlichen Gebührenpflicht oder der Gebührenhöhe;