Die Kehrichtabfuhr ist in W. nach dem vom Regierungsrat genehmigten Kehrichtabfuhr-Reglement für alle Haushaltungen und Betriebe obligato­ risch. Nach Art. 2 Abs. 2 des Reglementes kann der Gemeinderat die pri­ vate Abfuhr ausnahmsweise zulassen, «sofern keine störenden oder schädlichen Einwirkungen zu befürchten sind und die Bestimmungen des Gewässerschutzes nicht verletzt werden». Dem Ferienhausbesitzer W. wurde im Juni 1973 für die Kehrichtabfuhr eine Rechnung im Betrage von Fr. 35 - gestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat am 21 .August 1973 ab mit der Begrün­ dung, für Ferienhäuser würden grundsätzlich keine Ausnahmebewilligun­ gen erteilt.