{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1162_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19740102-19740102-ARGVP-1988-1162.pdf", "Checksum": "6484ffa951abf1d76f03c7c1caeaf4f9"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1162\n11. Umweltschutz\n1162\nKehrichtabfuhr. Ausnahme vom Abfuhrobligatorium für Ferienhäuser?\nDie Kehrichtabfuhr ist in W. nach dem vom Regierungsrat genehmigten Kehrichtabfuhr-Reglement für alle Haushaltungen und Betriebe obligato­risch. Nach Art. 2 Abs. 2 des Reglementes kann der Gemeinderat die pri­vate Abfuhr ausnahmsweise zulassen, «sofern keine störenden oder schädlichen Einwirkungen zu befürchten sind und die Bestimmungen des Gewässerschutzes nicht verletz"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:22", "Checksum": "1e168cb2623ea6c9acea5dd409ddcf2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1162\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1162\n11. Umweltschutz\n1162\nKehrichtabfuhr. Ausnahme vom Abfuhrobligatorium für Ferienhäuser?\nDie Kehrichtabfuhr ist in W. nach dem vom Regierungsrat genehmigten Kehrichtabfuhr-Reglement für alle Haushaltungen und Betriebe obligato­risch. Nach Art. 2 Abs. 2 des Reglementes kann der Gemeinderat die pri­vate Abfuhr ausnahmsweise zulassen, «sofern keine störenden oder schädlichen Einwirkungen zu befürchten sind und die Bestimmungen des Gewässerschutzes nicht verletz\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1162\n\n11. Umweltschutz\n\n1162\n\nKehrichtabfuhr. Ausnahme vom Abfuhrobligatorium für Ferienhäuser?\n\nDie Kehrichtabfuhr ist in W. nach dem vom Regierungsrat genehmigten\nKehrichtabfuhr-Reglement für alle Haushaltungen und Betriebe obligato­\nrisch. Nach Art. 2 Abs. 2 des Reglementes kann der Gemeinderat die pri­\nvate Abfuhr ausnahmsweise zulassen, «sofern keine störenden oder\nschädlichen Einwirkungen zu befürchten sind und die Bestimmungen des\nGewässerschutzes nicht verletzt werden».\nDem Ferienhausbesitzer W. wurde im Juni 1973 für die Kehrichtabfuhr\neine Rechnung im Betrage von Fr. 35 - gestellt. Eine dagegen erhobene\nEinsprache wies der Gemeinderat am 21 .August 1973 ab mit der Begrün­\ndung, für Ferienhäuser würden grundsätzlich keine Ausnahmebewilligun­\ngen erteilt. In dem am 15. September 1973 erhobenen Rekurs beantragt\nW , der Entscheid des Gemeinderatessei aufzuheben; er transportiere sei­\nnen Kehricht jeweils selber mit dem Auto an seinen Wohnort St.Gallen.\nDer Regierungsrat bestätigte den gemeinderätlichen Entscheid.\nDer Rekurrent bestreitet weder die Rechtmässigkeit des Obligatoriums\nder Kehrichtabfuhr noch der grundsätzlichen Gebührenpflicht oder der\nGebührenhöhe; er ist aber der Auffassung, der Gemeinderat verweigere\nihm zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 2 des\nKehrichtabfuhr-Reglementes. Diese Bestimmung wurde geschaffen, um\nunzumutbare Härten zu vermeiden, etwa in Fällen, wo der Weg zur\nStrasse, die vom Kehrichtwagen befahren wird, unangemessen weit ist.\nVor allem im Interesse des Gewässerschutzes ist zweifellos eine restriktive\nAuslegung am Platze. Der Gemeinderat teilt denn auch mit, er habe bisher\nnoch keine Ausnahmebewilligung erteilt; es könne nämlich kaum kontrol­\nliert werden, wohin der betreffende Kehricht tatsächlich geführt wird. Im\nLichte dieser konsequenten Praxis vermag der Rekurrent nicht darzutun,\ndass ihn die Verweigerung der Ausnahmebewilligung besonders hart oder\n\n249\nA. Entscheide des Regierungsrates 1162, 1163\n\nunbillig trifft; es verhält sich bei ihm nicht anders als bei zahlreichen weite­\nren Ferienhausbesitzern, die von der Gebührenpflicht ebenfalls nicht ent­\nbunden werden. Sein Ferienhaus liegt unweit der Strasse, weshalb ihm\ndurch die obligatorische Abfuhr keine besonderen Unannehmlichkeiten\nentstehen. Daran ändert nichts, dass er angeblich in der Lage ist, seinen\nKehricht selber nach St.Gallen zu führen. Mit dieser Begründung könnte\ndie gesamte, im Interesse des Gewässerschutzes unerlässliche Ordnung\nauf dem Gebiete der Kehrichtabfuhr völlig durchlöchert werden.\n\nRRB 2.1.1974\n\n1163\n\nK ehrich tab fu h r. Die Kehrichtabfuhrgebühr ist von einem Ferienhaus­\nbesitzer auch dann zu entrichten, wenn er geltend macht, er führe den\nKehricht selber ab.\n\nDer Gemeinderat W. wies das Gesuch des E. L., der in W. ein Ferienhaus be­\nsitzt, um Befreiung von der jährlichen Kehrichtgebühr ab. Die Benützung\nder Kehrichtabfuhr sei für alle Wohnungs- und Betriebsinhaber obligato­\nrisch; die Möglichkeit des Gebührenerlasses sei im Kehrichtreglement\nnicht vorgesehen, und abgesehen davon würde die Erteilung einer Aus­\nnahmebewilligung die künftige Praxis in unhaltbarer Weise präjudizieren.\nE.L. erhob Rekurs beim Regierungsrat mit der Begründung, er mache\nvon der Kehrichtabfuhr keinen Gebrauch; er nehme jeweils den Kehricht\naus dem Ferienhaus an seinen Wohnort S. mit.\nDer Regierungsrat wies den Rekurs mit folgender Begründung ab:\nDie Kehrichtabfuhr ist eine öffentliche Aufgabe. Die von den Privaten\nhiefür zu entrichtende Entschädigung stellt eine Benützungsgebühr dar\n(vgl. Zbl. 1967, S .4 0 7 ; 1966, S. 209). Diese ist nach der Rechtsprechung\nund nach allgemeiner Lehre als Entgelt des Bürgers für eine ihm zukom­\nmende Leistung des Gemeinwesens dem Kostendeckungs- und dem Äqui­\nvalenzprinzip unterworfen (Zbl. 1978, S. 206; 1974, S.400 und 1966,\nS. 210). Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips, wonach das Total\nder Kehrichtabfuhrgebühren der Gemeinde W. den Gesamtaufwand für\ndie Kehrichtabfuhr übersteigen würde, macht der Rekurrent nicht geltend.\nDas Äquivalenzprinzip verlangt, dass die Gebühr in einem angemessenen\n\n250\n"}