A. Entscheide des Regierungsrates 1162 11. Umweltschutz 1162 Kehrichtabfuhr. Ausnahme vom Abfuhrobligatorium für Ferienhäuser? Die Kehrichtabfuhr ist in W. nach dem vom Regierungsrat genehmigten Kehrichtabfuhr-Reglement für alle Haushaltungen und Betriebe obligato­ risch. Nach Art. 2 Abs. 2 des Reglementes kann der Gemeinderat die pri­ vate Abfuhr ausnahmsweise zulassen, «sofern keine störenden oder schädlichen Einwirkungen zu befürchten sind und die Bestimmungen des Gewässerschutzes nicht verletzt werden». Dem Ferienhausbesitzer W. wurde im Juni 1973 für die Kehrichtabfuhr eine Rechnung im Betrage von Fr. 35 - gestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat am 21 .August 1973 ab mit der Begrün­ dung, für Ferienhäuser würden grundsätzlich keine Ausnahmebewilligun­ gen erteilt. In dem am 15. September 1973 erhobenen Rekurs beantragt W , der Entscheid des Gemeinderatessei aufzuheben; er transportiere sei­ nen Kehricht jeweils selber mit dem Auto an seinen Wohnort St.Gallen. Der Regierungsrat bestätigte den gemeinderätlichen Entscheid. Der Rekurrent bestreitet weder die Rechtmässigkeit des Obligatoriums der Kehrichtabfuhr noch der grundsätzlichen Gebührenpflicht oder der Gebührenhöhe; er ist aber der Auffassung, der Gemeinderat verweigere ihm zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 2 des Kehrichtabfuhr-Reglementes. Diese Bestimmung wurde geschaffen, um unzumutbare Härten zu vermeiden, etwa in Fällen, wo der Weg zur Strasse, die vom Kehrichtwagen befahren wird, unangemessen weit ist. Vor allem im Interesse des Gewässerschutzes ist zweifellos eine restriktive Auslegung am Platze. Der Gemeinderat teilt denn auch mit, er habe bisher noch keine Ausnahmebewilligung erteilt; es könne nämlich kaum kontrol­ liert werden, wohin der betreffende Kehricht tatsächlich geführt wird. Im Lichte dieser konsequenten Praxis vermag der Rekurrent nicht darzutun, dass ihn die Verweigerung der Ausnahmebewilligung besonders hart oder 249 A. Entscheide des Regierungsrates 1162, 1163 unbillig trifft; es verhält sich bei ihm nicht anders als bei zahlreichen weite­ ren Ferienhausbesitzern, die von der Gebührenpflicht ebenfalls nicht ent­ bunden werden. Sein Ferienhaus liegt unweit der Strasse, weshalb ihm durch die obligatorische Abfuhr keine besonderen Unannehmlichkeiten entstehen. Daran ändert nichts, dass er angeblich in der Lage ist, seinen Kehricht selber nach St.Gallen zu führen. Mit dieser Begründung könnte die gesamte, im Interesse des Gewässerschutzes unerlässliche Ordnung auf dem Gebiete der Kehrichtabfuhr völlig durchlöchert werden. RRB 2.1.1974 1163 K ehrich tab fu h r. Die Kehrichtabfuhrgebühr ist von einem Ferienhaus­ besitzer auch dann zu entrichten, wenn er geltend macht, er führe den Kehricht selber ab. Der Gemeinderat W. wies das Gesuch des E. L., der in W. ein Ferienhaus be­ sitzt, um Befreiung von der jährlichen Kehrichtgebühr ab. Die Benützung der Kehrichtabfuhr sei für alle Wohnungs- und Betriebsinhaber obligato­ risch; die Möglichkeit des Gebührenerlasses sei im Kehrichtreglement nicht vorgesehen, und abgesehen davon würde die Erteilung einer Aus­ nahmebewilligung die künftige Praxis in unhaltbarer Weise präjudizieren. E.L. erhob Rekurs beim Regierungsrat mit der Begründung, er mache von der Kehrichtabfuhr keinen Gebrauch; er nehme jeweils den Kehricht aus dem Ferienhaus an seinen Wohnort S. mit. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit folgender Begründung ab: Die Kehrichtabfuhr ist eine öffentliche Aufgabe. Die von den Privaten hiefür zu entrichtende Entschädigung stellt eine Benützungsgebühr dar (vgl. Zbl. 1967, S .4 0 7 ; 1966, S. 209). Diese ist nach der Rechtsprechung und nach allgemeiner Lehre als Entgelt des Bürgers für eine ihm zukom­ mende Leistung des Gemeinwesens dem Kostendeckungs- und dem Äqui­ valenzprinzip unterworfen (Zbl. 1978, S. 206; 1974, S.400 und 1966, S. 210). Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips, wonach das Total der Kehrichtabfuhrgebühren der Gemeinde W. den Gesamtaufwand für die Kehrichtabfuhr übersteigen würde, macht der Rekurrent nicht geltend. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass die Gebühr in einem angemessenen 250