Auch wenn somit der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist, kann dem Rekurrenten im Rahmen dieses Verfahrens die nachgesuchte Ausnah­ mebewilligung nicht erteilt werden. Wenn nämlich die Sanitätskommis­ sion auf Grund einer nochmaligen Überprüfung ihres Standpunktes zu einem generellen Verbot gelangen würde, wäre auch die dem Rekurrenten ’ Heute: Vgl. Art. 35 GG 2 Heute: Art. 28 Abs. 2 GG 247 A. Entscheide des Regierungsrates 1161