Er muss vielmehr damit rechnen, dass die Bewilligung geändert wird, insbe­ sondere dass ihm nachträglich weitere Pflichten auferlegt werden. Er muss unter Umständen auch die Aufhebung der Bewilligung hinnehmen» Zbl. 1955, S. 239; vgl. Fritz Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwal­ tungsrechts, 8 .Auflage, Zürich 1939, S .4 0 5 ff.; Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Bd. II, Nr. 132). Wenn also die Sanitätskommission der Überzeugung ist, dass die w ei­ tere Anwendung von Impletol durch frei Heiltätige gesundheitspolizeilich nicht mehr verantwortet werden kann, hat sie ein Verbot zu erlassen, das sich auf alle frei Heiltätigen erstreckt.