Die Ausübung dieserTätigkeit hat aber ihre Quelle nicht in der Polizeierlaubnis sei bst, son­ dern in der Handels- und Gewerbefreiheit, die nur innerhalb der Grenzen von Verfassung und Gesetz gewährleistet ist. Die Polizeierlaubnis stellt le­ diglich fest, dass gegen die beabsichtigte Tätigkeit des Gesuchstellers auf Grund des geltenden Rechtes keine polizeilichen Hindernisse vorliegen. Sie gewährt also dem Bewilligungsinhaber nicht etwa eine gesicherte Rechtsstellung im Sinne eines ungestörten Bestandes der Bewilligung. Er muss vielmehr damit rechnen, dass die Bewilligung geändert wird, insbe­ sondere dass ihm nachträglich weitere Pflichten auferlegt werden.