Die Ausnah­ mebewilligung gestützt auf Art. 25 Abs. 2 2 des Gesundheitsgesetzes ist rechtlich als Polizeierlaubnis zu qualifizieren, die nach Lehre und Recht­ sprechung keine wohlerworbenen Rechte begründet. Eine sanitätspolizei­ liche Bewilligung «will nur besagen, dass der Begünstigte die Vorausset­ zungen zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erfüllt. Die Ausübung dieserTätigkeit hat aber ihre Quelle nicht in der Polizeierlaubnis sei bst, son­ dern in der Handels- und Gewerbefreiheit, die nur innerhalb der Grenzen von Verfassung und Gesetz gewährleistet ist.