246 A. Entscheide des Regierungsrates 1161 Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Die Sanitätskommission geht in ihren Überlegungen wohl davon aus, dass sich die Inhaber einer Ausnah­ mebewilligung auf die Besitzstandswahrung oder auf ein wohlerworbe­ nes Recht berufen könnten. Beides aber trifft nicht zu. Art. 30 Abs.1 des Gesundheitsgesetzes1 nimmt nämlich die Abgabe von rezeptpflichtigen Heilmitteln ausdrücklich von der Besitzstandswahrung aus. Die Ausnah­ mebewilligung gestützt auf Art.