Ferner ist bekannt, dass in seltenen Fällen schon nach kleineren Dosen lebensbedrohliche Schockzustände auftreten können. Die Anwendung dieses Präparates setzt deshalb voraus, dass die in Frage kommenden Herzstörungen erkannt und die Kontraindi­ kationen damit erfasst werden, und bei allfälligem Auftreten von gefähr­ lichen Nebenwirkungen sofort wirksame Gegenmassnahmen eingeleitet werden können. Da dies von einem frei Heiltätigen nicht erwartet werden kann, ist deshalb nicht zu verantworten, die Injektion dieses stark wirken­ den Medikamentes zu gestatten.» Die Sanitätskommission kommt also zum Schluss, dass Impletol der Anwendung durch frei Heiltätige entzogen werden muss.