1969, Nr. 64). Unter diesem Aspekt hält die von der Sanitätskommission begründete Praxisänderung einer näheren Prüfung nicht stand. Inskünftig sollen nach Auffassung der Vorinstanz Ausnahmebewilligungen gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes1 nur noch erteilt werden, wenn wirklich zwingende, aussergewöhnliche Gründe vorliegen. Nament­ lich muss sich der Gesuchsteller über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Wirksamkeit, der Gegenindikationen usw. ausweisen können. b) Die Sanitätskommission beurteilt das Präparat Impletol aus medizini­ scher Sicht wie folgt: