unter anderem «um eine ernsthafte, durchgreifende Neuausrichtung han­ deln, die für die Entscheidung über alle gleichartigen Sachverhalte weglei­ tend wird; andernfalls ist die Rechtsgleichheit verletzt» (Verwaltungs­ gericht des Kantons Zürich, Rechenschaftsbericht an den Kantonsrat, ’ Heute: Art. 28 Abs. 2 GG 2 Heute: Art. 46 der Verordnung vom 8. Dezember 1986 zum Gesundheitsgesetz (bGS 811.11) 245 A. Entscheide des Regierungsrates 1161