Die Vorinstanz behauptet nicht, beim Rekurrenten lägen solche Gründe vor. Hingegen begründet die Sanitätskommission ihren ablehnenden Entscheid mit der Notwendigkeit einer Praxisänderung. Demnach ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche Praxisänderung gegeben sind. 2. a) Praxisänderungen sind grundsätzlich zulässig und können den rechtsanwendenden Behörden ebensowenig versagt werden wie dem Ge­ setzgeber Änderungen des objektiven Rechts. Immerhin ist die Änderung einer festen Praxis an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Bd. I, Nr. 72; vgl. BGE 781101 f.; 91 1218 und 93 I 259 f.). So muss es sich