zeutischen Berufe (bGS 811.11), dass den frei Heiltätigen die Anwendung von Heilmitteln, welche der einfachen Rezeptpflicht unterstehen, nur gestattet werden kann, wenn sie sich über hinreichende Kenntnisse ihrer Wirkungen und Nebenwirkungen und deren Bekämpfungsmöglichkeiten sowie ihres Anwendungsgebietes und allfälliger Gegenindikationen ausweisen. In der Vergangenheit hat die Sanitätskommission Gesuchen von frei Heiltätigen um Ausnahmebewilligungen für die Anwendung von Impletol in der Regel entsprochen, sofern nicht zwingende, in der Person des Ge­ suchstellers liegende Gründe entgegenstanden. Die Vorinstanz behauptet nicht, beim Rekurrenten lägen solche Gründe vor.