1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 25. April 196 5 1 (bGS 811.1) ist die Verabreichung rezeptpflichtiger Heilmittel nur Medizi­ nalpersonen, den diesen gleichgestellten Personen und den kantonal approbierten Zahnärzten gestattet. Die Sanitätskommission kann jedoch auch anderen Heilpersonen die Verabreichung von einzelnen, genau zu bezeichnenden Heilmitteln, welche der einfachen Rezeptpflicht unterste­ hen, mit besonderer Bewilligung gestatten, soweit sie Gewähr für eine sachkundige Anwendung bieten. In Ausführung dieses Grundsatzes be­ stimmt Art. 44 Abs.1 der Verordnung vom 16. Oktober 19672 über die Organe des Gesundheitswesens und über die medizinischen und pharma­