Der frei Heiltätige H.B. ersuchte die Sanitätskommission um die Spezialbe­ willigung für die Verwendung des rezeptpflichtigen Präparates Impletol. Die Sanitätskommission verweigerte ihm die Bewilligung unter Hinweis auf die immer grösser werdende Nachfrage nach Ausnahmebewilligun­ gen für rezeptpflichtige Heilmittel. H. B. erhob Rekurs mit der Begründung, er erfülle alle Voraussetzungen für die Anwendung von Impletol; so habe er insbesondere die für die Vor­ nahme von Injektionen vorgeschriebene Prüfung bestanden.