{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1161_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19770412-19770412-ARGVP-1988-1161.pdf", "Checksum": "c1727a1feb8d4bbb695f437174bfbe8e"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1160,1161\nDie Gewährung des Suspensiveffektes setzt überdies voraus, dass der Verfügungsadressat gutgläubig ist (Kölz, a.a.O., N. 23 zu § 25). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Der Gesuchsteller wurde von den ausserrhodischen Gerichten wegen Übertretung von Art. 9bis der Heilmit­telverordnung (bGS 813.12), d.h. wegen Versandes nicht IKS-registrierter Heilmittel in andere Kantone, bestraft. Eine gegen das obergerichtliche Urteil eingereichte staatsrech"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:11", "Checksum": "15bab07d962d0b6f582aa084533f770b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1161\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1160,1161\nDie Gewährung des Suspensiveffektes setzt überdies voraus, dass der Verfügungsadressat gutgläubig ist (Kölz, a.a.O., N. 23 zu § 25). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Der Gesuchsteller wurde von den ausserrhodischen Gerichten wegen Übertretung von Art. 9bis der Heilmit­telverordnung (bGS 813.12), d.h. wegen Versandes nicht IKS-registrierter Heilmittel in andere Kantone, bestraft. Eine gegen das obergerichtliche Urteil eingereichte staatsrech\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1160,1161\n\nDie Gewährung des Suspensiveffektes setzt überdies voraus, dass der\nVerfügungsadressat gutgläubig ist (Kölz, a.a.O., N. 23 zu § 25). An dieser\nVoraussetzung fehlt es vorliegend. Der Gesuchsteller wurde von den\nausserrhodischen Gerichten wegen Übertretung von Art. 9bis der Heilmit­\ntelverordnung (bGS 813.12), d.h. wegen Versandes nicht IKS-registrierter\nHeilmittel in andere Kantone, bestraft. Eine gegen das obergerichtliche\nUrteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist vom Bundesgericht\nabgewiesen worden. Wenn er nun gleichwohl weiterhin nicht registrierte\nHeilmittel in Verkehr bringt, so kann ersieh nicht mehr auf guten Glauben\nberufen.\nRRB 6.10.1980\n\n1161\n\nS an itätsw esen . Voraussetzungen, unter denen einem frei Heiltätigen die\nVerabreichung eines der einfachen Rezeptpflicht unterstehenden Heilmit­\ntels gestattet werden kann. Bei einer Verschärfung ihrer bisherigen Bewil­\nligungspraxis haben sich die Sanitätsbehörden an das Gebot der rechts­\ngleichen Behandlung zu halten.\n\nDer frei Heiltätige H.B. ersuchte die Sanitätskommission um die Spezialbe­\nwilligung für die Verwendung des rezeptpflichtigen Präparates Impletol.\nDie Sanitätskommission verweigerte ihm die Bewilligung unter Hinweis\nauf die immer grösser werdende Nachfrage nach Ausnahmebewilligun­\ngen für rezeptpflichtige Heilmittel.\nH. B. erhob Rekurs mit der Begründung, er erfülle alle Voraussetzungen\nfür die Anwendung von Impletol; so habe er insbesondere die für die Vor­\nnahme von Injektionen vorgeschriebene Prüfung bestanden. Die Verwei­\ngerung der Ausnahmebewilligung verstosse gegen das Gebot der Gleich­\nbehandlung, habe doch die Sanitätskommission bisher die Bewilligung\nverschiedenen frei Heiltätigen erteilt; ohne sachlichen Grund werde er\nschlechtergestellt.\nDer Regierungsrat hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die\nSache zur Neubeurteilung im Sinne folgender Erwägungen an die Sani­\ntätskommission zurück:\n\n244\nA. Entscheide des Regierungsrates 1161\n\n1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 25. April 196 5 1\n(bGS 811.1) ist die Verabreichung rezeptpflichtiger Heilmittel nur Medizi­\nnalpersonen, den diesen gleichgestellten Personen und den kantonal\napprobierten Zahnärzten gestattet. Die Sanitätskommission kann jedoch\nauch anderen Heilpersonen die Verabreichung von einzelnen, genau zu\nbezeichnenden Heilmitteln, welche der einfachen Rezeptpflicht unterste­\nhen, mit besonderer Bewilligung gestatten, soweit sie Gewähr für eine\nsachkundige Anwendung bieten. In Ausführung dieses Grundsatzes be­\nstimmt Art. 44 Abs.1 der Verordnung vom 16. Oktober 19672 über die\nOrgane des Gesundheitswesens und über die medizinischen und pharma­\nzeutischen Berufe (bGS 811.11), dass den frei Heiltätigen die Anwendung\nvon Heilmitteln, welche der einfachen Rezeptpflicht unterstehen, nur\ngestattet werden kann, wenn sie sich über hinreichende Kenntnisse ihrer\nWirkungen und Nebenwirkungen und deren Bekämpfungsmöglichkeiten\nsowie ihres Anwendungsgebietes und allfälliger Gegenindikationen ausweisen.\nIn der Vergangenheit hat die Sanitätskommission Gesuchen von frei\nHeiltätigen um Ausnahmebewilligungen für die Anwendung von Impletol\nin der Regel entsprochen, sofern nicht zwingende, in der Person des Ge­\nsuchstellers liegende Gründe entgegenstanden. Die Vorinstanz behauptet\nnicht, beim Rekurrenten lägen solche Gründe vor. Hingegen begründet die\nSanitätskommission ihren ablehnenden Entscheid mit der Notwendigkeit\neiner Praxisänderung. Demnach ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für\neine solche Praxisänderung gegeben sind.\n2. a) Praxisänderungen sind grundsätzlich zulässig und können den\nrechtsanwendenden Behörden ebensowenig versagt werden wie dem Ge­\nsetzgeber Änderungen des objektiven Rechts. Immerhin ist die Änderung\neiner festen Praxis an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage,\nBd. I, Nr. 72; vgl. BGE 781101 f.; 91 1218 und 93 I 259 f.). So muss es sich\nunter anderem «um eine ernsthafte, durchgreifende Neuausrichtung han­\ndeln, die für die Entscheidung über alle gleichartigen Sachverhalte weglei­\ntend wird; andernfalls ist die Rechtsgleichheit verletzt» (Verwaltungs­\ngericht des Kantons Zürich, Rechenschaftsbericht an den Kantonsrat,\n\n’ Heute: Art. 28 Abs. 2 GG\n2 Heute: Art. 46 der Verordnung vom 8. Dezember 1986 zum Gesundheitsgesetz\n(bGS 811.11)\n\n245\nA. Entscheide des Regierungsrates 1161\n\n"}