{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1160_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19801006-19801006-ARGVP-1988-1160.pdf", "Checksum": "7455c43af483e49d2d52cb8ee95937ff"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1160"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1160"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1159,1160\nsachlich vertretbar und rechtlich zulässig. 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Dieses Erfordernis ist dem Bedürfnis nach Sicherheit beim Inverkehrbringen von Heilmitteln durchaus angemessen.\nRRB 13.9.1977\n1160\nSanitätswesen. Versand von Heilmitteln, die nicht bei der IKS registriert sind. Verweigerung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (Art. 9bis der Heilmittelveror\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1159,1160\n\nsachlich vertretbar und rechtlich zulässig. Wer sich mit der Herstellung und\ndem Vertrieb von Arzneimitteln befasst, muss über minimale Fachkennt­\nnisse verfügen. Dieses Erfordernis ist dem Bedürfnis nach Sicherheit beim\nInverkehrbringen von Heilmitteln durchaus angemessen.\nRRB 13.9.1977\n\n1160\n\nSanitätsw esen. Versand von Heilmitteln, die nicht bei der IKS registriert\nsind. Verweigerung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (Art. 9bis\nder Heilmittelverordnung; bGS 813.12).\n\nEin frei Heiltätiger vertrieb ausserhalb des Kantons laufend Heilmittel, die\nnicht bei der IKS registriert waren. Ferner gab er rezeptpflichtige Mittel an\nPrivate ab.\nDie Sanitätsdirektion verfügte die Einziehung aller rezeptpflichtigen\nund nicht bei der IKS registrierten Heilmittel und erklärte die Verfügung für\nsofort vollstreckbar.\nDer Regierungsrat bestätigte die Verfügung.\nWie der Rekurrent unter Berufung auf F. Gygi, Bundesverwaltungs­\nrechtspflege, S. 179, zu Recht ausführt, ist der rechtsstaatliche Sinn eines\nordentlichen Rechtsmittels - als welches der Rekurs nach ausserrhodischem Recht gilt - die justizmässige Überprüfung einer Verfügung vor\nderen Verbindlichkeit. Ein Abweichen von diesem Grundsatz muss sich auf\nbesondere Gründe stützen und verhältnismässig sein (A. Kölz, Komm.\nVRG des Kantons Zürich, NN. 4 und 23 zu § 2 5 ; Gygi, a.a.0., S. 180). Die\nVerweigerung der aufschiebenden Wirkung ist dort angezeigt, wo die\nInteressenabwägung für den Schutz eines hochwertigen Polizeigutes und\nzuungunsten des Rechtschutzinteresses des Rekurrenten ausschlägt (vgl.\nKölz, a.a.O., N .4 zu § 25; Gygi, a.a.O., S. 117; Hagmann, Die st.gallische\nVerwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regie­\nrungsrat, S. 208). Dies ist vorliegend der Fall, soweit es sich um die unbe­\nfugte Abgabe rezeptpflichtiger und nicht bei der IKS registrierter Heilmittel\nhandelt. Der Umstand, dass ein Heilmittel der Rezeptpflicht untersteht,\nmacht deutlich, dass ein aktuelles Bedürfnis nach dem Schutz der mensch­\nlichen Gesundheit besteht.\n\n243\nA. Entscheide des Regierungsrates 1160,1161\n\nDie Gewährung des Suspensiveffektes setzt überdies voraus, dass der\nVerfügungsadressat gutgläubig ist (Kölz, a.a.O., N. 23 zu § 25). An dieser\nVoraussetzung fehlt es vorliegend. Der Gesuchsteller wurde von den\nausserrhodischen Gerichten wegen Übertretung von Art. 9bis der Heilmit­\ntelverordnung (bGS 813.12), d.h. wegen Versandes nicht IKS-registrierter\nHeilmittel in andere Kantone, bestraft. Eine gegen das obergerichtliche\nUrteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist vom Bundesgericht\nabgewiesen worden. Wenn er nun gleichwohl weiterhin nicht registrierte\nHeilmittel in Verkehr bringt, so kann ersieh nicht mehr auf guten Glauben\nberufen.\nRRB 6.10.1980\n\n1161\n\nS an itätsw esen . Voraussetzungen, unter denen einem frei Heiltätigen die\nVerabreichung eines der einfachen Rezeptpflicht unterstehenden Heilmit­\ntels gestattet werden kann. Bei einer Verschärfung ihrer bisherigen Bewil­\nligungspraxis haben sich die Sanitätsbehörden an das Gebot der rechts­\ngleichen Behandlung zu halten.\n\nDer frei Heiltätige H.B. ersuchte die Sanitätskommission um die Spezialbe­\nwilligung für die Verwendung des rezeptpflichtigen Präparates Impletol.\nDie Sanitätskommission verweigerte ihm die Bewilligung unter Hinweis\nauf die immer grösser werdende Nachfrage nach Ausnahmebewilligun­\ngen für rezeptpflichtige Heilmittel.\nH. B. erhob Rekurs mit der Begründung, er erfülle alle Voraussetzungen\nfür die Anwendung von Impletol; so habe er insbesondere die für die Vor­\nnahme von Injektionen vorgeschriebene Prüfung bestanden. Die Verwei­\ngerung der Ausnahmebewilligung verstosse gegen das Gebot der Gleich­\nbehandlung, habe doch die Sanitätskommission bisher die Bewilligung\nverschiedenen frei Heiltätigen erteilt; ohne sachlichen Grund werde er\nschlechtergestellt.\nDer Regierungsrat hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die\nSache zur Neubeurteilung im Sinne folgender Erwägungen an die Sani­\ntätskommission zurück:\n\n244\n"}