A. Entscheide des Regierungsrates 1159,1160 sachlich vertretbar und rechtlich zulässig. Wer sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Arzneimitteln befasst, muss über minimale Fachkennt­ nisse verfügen. Dieses Erfordernis ist dem Bedürfnis nach Sicherheit beim Inverkehrbringen von Heilmitteln durchaus angemessen. RRB 13.9.1977 1160 Sanitätsw esen. Versand von Heilmitteln, die nicht bei der IKS registriert sind. Verweigerung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (Art. 9bis der Heilmittelverordnung; bGS 813.12). Ein frei Heiltätiger vertrieb ausserhalb des Kantons laufend Heilmittel, die nicht bei der IKS registriert waren. Ferner gab er rezeptpflichtige Mittel an Private ab. Die Sanitätsdirektion verfügte die Einziehung aller rezeptpflichtigen und nicht bei der IKS registrierten Heilmittel und erklärte die Verfügung für sofort vollstreckbar. Der Regierungsrat bestätigte die Verfügung. Wie der Rekurrent unter Berufung auf F. Gygi, Bundesverwaltungs­ rechtspflege, S. 179, zu Recht ausführt, ist der rechtsstaatliche Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels - als welches der Rekurs nach ausserrhodi- schem Recht gilt - die justizmässige Überprüfung einer Verfügung vor deren Verbindlichkeit. Ein Abweichen von diesem Grundsatz muss sich auf besondere Gründe stützen und verhältnismässig sein (A. Kölz, Komm. VRG des Kantons Zürich, NN. 4 und 23 zu § 2 5 ; Gygi, a.a.0., S. 180). Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist dort angezeigt, wo die Interessenabwägung für den Schutz eines hochwertigen Polizeigutes und zuungunsten des Rechtschutzinteresses des Rekurrenten ausschlägt (vgl. Kölz, a.a.O., N .4 zu § 25; Gygi, a.a.O., S. 117; Hagmann, Die st.gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regie­ rungsrat, S. 208). Dies ist vorliegend der Fall, soweit es sich um die unbe­ fugte Abgabe rezeptpflichtiger und nicht bei der IKS registrierter Heilmittel handelt. Der Umstand, dass ein Heilmittel der Rezeptpflicht untersteht, macht deutlich, dass ein aktuelles Bedürfnis nach dem Schutz der mensch­ lichen Gesundheit besteht. 243 A. Entscheide des Regierungsrates 1160,1161 Die Gewährung des Suspensiveffektes setzt überdies voraus, dass der Verfügungsadressat gutgläubig ist (Kölz, a.a.O., N. 23 zu § 25). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Der Gesuchsteller wurde von den ausserrhodischen Gerichten wegen Übertretung von Art. 9bis der Heilmit­ telverordnung (bGS 813.12), d.h. wegen Versandes nicht IKS-registrierter Heilmittel in andere Kantone, bestraft. Eine gegen das obergerichtliche Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist vom Bundesgericht abgewiesen worden. Wenn er nun gleichwohl weiterhin nicht registrierte Heilmittel in Verkehr bringt, so kann ersieh nicht mehr auf guten Glauben berufen. RRB 6.10.1980 1161 S an itätsw esen . Voraussetzungen, unter denen einem frei Heiltätigen die Verabreichung eines der einfachen Rezeptpflicht unterstehenden Heilmit­ tels gestattet werden kann. Bei einer Verschärfung ihrer bisherigen Bewil­ ligungspraxis haben sich die Sanitätsbehörden an das Gebot der rechts­ gleichen Behandlung zu halten. Der frei Heiltätige H.B. ersuchte die Sanitätskommission um die Spezialbe­ willigung für die Verwendung des rezeptpflichtigen Präparates Impletol. Die Sanitätskommission verweigerte ihm die Bewilligung unter Hinweis auf die immer grösser werdende Nachfrage nach Ausnahmebewilligun­ gen für rezeptpflichtige Heilmittel. H. B. erhob Rekurs mit der Begründung, er erfülle alle Voraussetzungen für die Anwendung von Impletol; so habe er insbesondere die für die Vor­ nahme von Injektionen vorgeschriebene Prüfung bestanden. Die Verwei­ gerung der Ausnahmebewilligung verstosse gegen das Gebot der Gleich­ behandlung, habe doch die Sanitätskommission bisher die Bewilligung verschiedenen frei Heiltätigen erteilt; ohne sachlichen Grund werde er schlechtergestellt. Der Regierungsrat hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne folgender Erwägungen an die Sani­ tätskommission zurück: 244