Ein frei Heiltätiger vertrieb ausserhalb des Kantons laufend Heilmittel, die nicht bei der IKS registriert waren. Ferner gab er rezeptpflichtige Mittel an Private ab. Die Sanitätsdirektion verfügte die Einziehung aller rezeptpflichtigen und nicht bei der IKS registrierten Heilmittel und erklärte die Verfügung für sofort vollstreckbar. Der Regierungsrat bestätigte die Verfügung. Wie der Rekurrent unter Berufung auf F. Gygi, Bundesverwaltungs­ rechtspflege, S. 179, zu Recht ausführt, ist der rechtsstaatliche Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels - als welches der Rekurs nach ausserrhodischem Recht gilt - die justizmässige Überprüfung einer Verfügung vor deren Verbindlichkeit.