Gemäss Ziffer 13 Abs. 2 der Richtlinien der IKS vom 20. Mai 1976 be­ treffend den Grosshandel mit Arzneimitteln kann der Wohnsitzkanton im Einvernehmen mit der IKS u.a. Drogisten mit eidgenössischem Diplom zur Übernahme der fachtechnischen Verantwortung zulassen, sofern sie die entsprechende Erfahrung besitzen. In Anwendung dieser Bestimmung verlangt deshalb die Sanitätskommission von jedem Gesuchsteller, der sich neu um eine Grosshandelsbewilligung bewirbt, dass er sich mindestens über eine abgeschlossene Drogistenschule ausweisen könne. Da der Rekurrent nicht über eine entsprechende Ausbildung verfügt, hat ihm die Vorinstanz die Bewilligung verweigert.