Es ist demnach Aufgabe der Sanitätskommission als Fachinstanz, die Kriterien für die Ertei­ lung von Ausnahmebewilligungen herauszuarbeiten. Wenn sich die Sani­ tätskommission dabei an die Richtlinien der IKS hält, ist dagegen rechtlich und sachlich nichts einzuwenden. Gemäss Ziffer 13 Abs. 2 der Richtlinien der IKS vom 20. Mai 1976 be­ treffend den Grosshandel mit Arzneimitteln kann der Wohnsitzkanton im Einvernehmen mit der IKS u.a. Drogisten mit eidgenössischem Diplom zur Übernahme der fachtechnischen Verantwortung zulassen, sofern sie die entsprechende Erfahrung besitzen.