20bis Abs. 2 der Heilmittelverord­ nung. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer Ausnahmebewil­ ligung für die Teilherstellung von Heilmitteln und einer solchen für den Grosshandel. Aus den Gesuchsunterlagen geht klar hervor, dass sich der Rekurrent sowohl mit der Teilherstellung als auch mit dem Grosshandel befassen möchte. 2. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen, unter denen eine Aus­ nahmebewilligung erteilt werden kann, nicht festgelegt. Es ist demnach Aufgabe der Sanitätskommission als Fachinstanz, die Kriterien für die Ertei­ lung von Ausnahmebewilligungen herauszuarbeiten.