z.B. beschränkt auf Abfüllen, Verpacken, Umetikettieren) oder mit der Herstellung von Arzneimitteln einer bestimmten Verkaufskategorie be­ fasst. Dasselbe gilt für den Grosshandel, sofern neben der Lagerung und dem Versand keine weiteren unter den Begriff der Herstellung im Sinne des IKS-Regulativs fallenden Tätigkeiten ausgeübt werden (Art. 20bis Abs. 2 der Heilmittelverordnung). Unbestrittenermassen verfügt der Rekurrent nicht über die erforder­ liche wissenschaftliche Ausbildung. Hingegen beansprucht er für sich eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 20bis Abs. 2 der Heilmittelverord­ nung.