1. Gemäss Art. 20bis Abs. 1 der Verordnung vom 6. Dezember 1965 über den Verkehr mit Heilmitteln (bGS 813.12) haben die mit der fachtech­ nischen Leitung eines Heilmittelbetriebes bzw. Unternehmens betrauten Personen über die notwendige wissenschaftliche Ausbildung, die erfor­ derlichen technischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen zu verfü­ gen. Hinsichtlich der wissenschaftlichen Ausbildung können Ausnahmen gewährt werden, sofern sich der Betrieb nur mit Teilherstellung (Herstel­ lung z.B. beschränkt auf Abfüllen, Verpacken, Umetikettieren) oder mit der Herstellung von Arzneimitteln einer bestimmten Verkaufskategorie be­ fasst.