Die persönliche Natur der Besitzstands­ wahrung schliesst von vornherein aus, dass - ohne Rücksicht auf einen bestimmten Inhaber - der Bestand eines Geschäftes auf alle Zeiten ge­ sichert werden kann. Gibt jemand seine Tätigkeit, die er auf Grund von Art. 30 weitergeführt hat, auf, dann hat nur derjenige einen Anspruch, das betreffende Geschäft weiterzuführen, der den Anforderungen des Ge­ sundheitsgesetzes voll genügt, namentlich also die notwendigen Fähig­ keitsausweise besitzt. Wollte man sich der Argumentation des Rekurren­ ten anschliessen, dann hätte das zur Folge, dass die Vorschriften des Gesundheitsgesetzes in den meisten Fällen überhaupt nie durchgesetzt werden könnten.