30 des Gesundheitsgesetzes will verhindern, dass jemand, der seine Tätigkeit vor Inkrafttreten des Gesetzes anstandslos ausgeübt hat, nun plötzlich gezwungen wird, seine Existenz aufzugeben. Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die den Zweck hat, be­ sondere Härtefälle zu vermeiden. Die persönliche Natur der Besitzstands­ wahrung schliesst von vornherein aus, dass - ohne Rücksicht auf einen bestimmten Inhaber - der Bestand eines Geschäftes auf alle Zeiten ge­ sichert werden kann.