{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1159_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19770913-19770913-ARGVP-1988-1159.pdf", "Checksum": "02bafa27378ec804ca2e525afef3352d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1158, 1159\nvor dem 30. September 1964 eine einschlägige Tätigkeit überhaupt nicht ausgeübt hat. Es widerspräche dem Sinn der Besitzstandsklausel völlig, könnte man sich die «Besitzesdauer» eines Vorgängers anrechnen lassen. Nach dem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Sinn dieser Bestimmung können sich nur einzelne Personen auf die Vergünstigung der Besitz­standswahrung berufen. Art. 30 des Gesundheitsgesetzes will verhindern, dass jemand, der seine Tätigkeit vo"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:10", "Checksum": "eb5b8719eb1dc6efd7245cd60833b8a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1159\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1158, 1159\nvor dem 30. September 1964 eine einschlägige Tätigkeit überhaupt nicht ausgeübt hat. Es widerspräche dem Sinn der Besitzstandsklausel völlig, könnte man sich die «Besitzesdauer» eines Vorgängers anrechnen lassen. Nach dem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Sinn dieser Bestimmung können sich nur einzelne Personen auf die Vergünstigung der Besitz­standswahrung berufen. Art. 30 des Gesundheitsgesetzes will verhindern, dass jemand, der seine Tätigkeit vo\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1158, 1159\n\nvor dem 30. September 1964 eine einschlägige Tätigkeit überhaupt nicht\nausgeübt hat. Es widerspräche dem Sinn der Besitzstandsklausel völlig,\nkönnte man sich die «Besitzesdauer» eines Vorgängers anrechnen lassen.\nNach dem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Sinn dieser Bestimmung\nkönnen sich nur einzelne Personen auf die Vergünstigung der Besitz­\nstandswahrung berufen. Art. 30 des Gesundheitsgesetzes will verhindern,\ndass jemand, der seine Tätigkeit vor Inkrafttreten des Gesetzes anstandslos\nausgeübt hat, nun plötzlich gezwungen wird, seine Existenz aufzugeben.\nEs handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die den Zweck hat, be­\nsondere Härtefälle zu vermeiden. Die persönliche Natur der Besitzstands­\nwahrung schliesst von vornherein aus, dass - ohne Rücksicht auf einen\nbestimmten Inhaber - der Bestand eines Geschäftes auf alle Zeiten ge­\nsichert werden kann. Gibt jemand seine Tätigkeit, die er auf Grund von\nArt. 30 weitergeführt hat, auf, dann hat nur derjenige einen Anspruch, das\nbetreffende Geschäft weiterzuführen, der den Anforderungen des Ge­\nsundheitsgesetzes voll genügt, namentlich also die notwendigen Fähig­\nkeitsausweise besitzt. Wollte man sich der Argumentation des Rekurren­\nten anschliessen, dann hätte das zur Folge, dass die Vorschriften des\nGesundheitsgesetzes in den meisten Fällen überhaupt nie durchgesetzt\nwerden könnten. Jeder bestehende Betrieb dürfte nach dieser Auffassung\nweitergeführt werden, ohne dass sich sein Inhaber über die notwendigen\nKenntnisse auszuweisen hätte. Dass das nicht der Sinn der neuen Vor­\nschriften sein kann, liegt auf der Hand.\nRRB 10.7.1967\n\n1159\n\nSanitätsw esen. Anforderungen an den Leiter eines Heilmittelbetriebes\n(Art. 20bis Abs. 1 der Heilmittelverordnung, bGS 813.12).\n\nDie Sanitätskommission verweigerte H.S. die Bewilligung für die Teilher­\nstellung von Arzneimitteln und den Grosshandel mit solchen, weil er\nweder ein Hochschulstudium abgeschlossen habe noch ein Diplom als\nDrogist oder den Ausweis einer bestandenen Meisterprüfung vorweisen\nkönne.\nDer Regierungsrat bestätigte den Entscheid der Sanitätskommission\nmit folgenden Erwägungen:\n\n241\nA. Entscheide des Regierungsrates 1159\n\n1. Gemäss Art. 20bis Abs. 1 der Verordnung vom 6. Dezember 1965 über\nden Verkehr mit Heilmitteln (bGS 813.12) haben die mit der fachtech­\nnischen Leitung eines Heilmittelbetriebes bzw. Unternehmens betrauten\nPersonen über die notwendige wissenschaftliche Ausbildung, die erfor­\nderlichen technischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen zu verfü­\ngen. Hinsichtlich der wissenschaftlichen Ausbildung können Ausnahmen\ngewährt werden, sofern sich der Betrieb nur mit Teilherstellung (Herstel­\nlung z.B. beschränkt auf Abfüllen, Verpacken, Umetikettieren) oder mit\nder Herstellung von Arzneimitteln einer bestimmten Verkaufskategorie be­\nfasst. Dasselbe gilt für den Grosshandel, sofern neben der Lagerung und\ndem Versand keine weiteren unter den Begriff der Herstellung im Sinne\ndes IKS-Regulativs fallenden Tätigkeiten ausgeübt werden (Art. 20bis\nAbs. 2 der Heilmittelverordnung).\nUnbestrittenermassen verfügt der Rekurrent nicht über die erforder­\nliche wissenschaftliche Ausbildung. Hingegen beansprucht er für sich eine\nAusnahmebewilligung gemäss Art. 20bis Abs. 2 der Heilmittelverord­\nnung. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer Ausnahmebewil­\nligung für die Teilherstellung von Heilmitteln und einer solchen für den\nGrosshandel. Aus den Gesuchsunterlagen geht klar hervor, dass sich der\nRekurrent sowohl mit der Teilherstellung als auch mit dem Grosshandel\nbefassen möchte.\n2. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen, unter denen eine Aus­\nnahmebewilligung erteilt werden kann, nicht festgelegt. Es ist demnach\nAufgabe der Sanitätskommission als Fachinstanz, die Kriterien für die Ertei­\nlung von Ausnahmebewilligungen herauszuarbeiten. Wenn sich die Sani­\ntätskommission dabei an die Richtlinien der IKS hält, ist dagegen rechtlich\nund sachlich nichts einzuwenden.\nGemäss Ziffer 13 Abs. 2 der Richtlinien der IKS vom 20. Mai 1976 be­\ntreffend den Grosshandel mit Arzneimitteln kann der Wohnsitzkanton im\nEinvernehmen mit der IKS u.a. Drogisten mit eidgenössischem Diplom zur\nÜbernahme der fachtechnischen Verantwortung zulassen, sofern sie die\nentsprechende Erfahrung besitzen. In Anwendung dieser Bestimmung\nverlangt deshalb die Sanitätskommission von jedem Gesuchsteller, der sich\nneu um eine Grosshandelsbewilligung bewirbt, dass er sich mindestens\nüber eine abgeschlossene Drogistenschule ausweisen könne. Da der\nRekurrent nicht über eine entsprechende Ausbildung verfügt, hat ihm die\nVorinstanz die Bewilligung verweigert. Diese neue Praxis, die auf der revi­\ndierten Heilmittelverordnung beruht (in Kraft seit dem 15. März 1976), ist\n\n242\nA. Entscheide des Regierungsrates 1159,1160\n\n"}